FAQ
Haus am Rhein :: oft gestellte Fragen
Wir haben uns bemüht die häufigsten Frage hier zu beantworten. Sollten Sie eine spezielle Frage haben, so zögern Sie nicht diese zu stellen. Rufen Sie uns dazu einfach an oder verwenden Sie das Kontaktformular.
Stationäre Einrichtungen
Zu dem Infogespräch soll ein ausgefüllter Aufnahmefragebogen der Einrichtung vorliegen. Weiterhin sind vor der Aufnahme notwendig:
- der individuelle Hilfeplan (IHP)
- eine fachärztliche Stellungnahme
- eine schriftliche oder mündliche Kostenzusage
Der Hilfeplan muss dem Kostenträger unbedingt vor der Aufnahme vorliegen!
Alle Zimmer verfügen über ein zweckmäßiges Grundmobiliar. Die Ausstattung kann durch eigene Möbel ergänzt werden. Bitte sprechen Sie dies im Einzelfall vor der Aufnahme mit der Einrichtungsleitung ab.
Das Rauchen ist in allen Gemeinschaftsräumen nicht gestattet. In den Bewohnerzimmern ist das Rauchen erlaubt. Auf Doppelzimmern mit einem nichtrauchenden Bewohner ist das Rauchen nicht erlaubt. Ebenso ist das Rauchen im Bett verboten.
Kleinere Haustiere (Vogel, Hamster) können nach Absprache in Ihrem Zimmer gehalten werden. Voraussetzung für eine Genehmigung ist, dass Sie tatsächlich in der Lage sind ein Tier zu unterhalten und Verantwortung dafür zu übernehmen. Dazu gehören neben dem Futter auch notwendige Tierarztkosten.
Eine Genehmigung kann widerrufen werden, wenn sich die persönlichen Voraussetzungen ändern.
In jeder der drei Heimeinrichtungen existiert ein Bewohnertelefon. Dieses steht für private Gespräche zur verfügung.
Nach Absprache mit einem Bezugsmitarbeiter sind Übernachtungen außerhalb an Wochenenden und Feiertagen grundsätzlich möglich.
Einen eigenen Schlüssel erhalten Sie im Haus am Park auf Anfrage gegen Abgabe eines Schklüsselpfands von 10 €.
In den anderen Einrichtungen sind eigene Schlüssel nicht möglich.
Im Haus am Rhein bieten wir eine, auf Wunsch auch anonyme, Möglichkeit einen Verbesserungsvorschlag oder eine Beschwerde zu machen. Dazu stehen Vordrucke zur Verfügung die Sie in einem besonderen Briefkasten deponieren. Die Mitteilungen werden vom Heimbeirat entnommen und gemeinsam mit der Leitung ausgewertet und zur weiteren Bearbeitung an die zuständige Stelle innerhalb der Einrichtung weitergeleitet.
Eine Reaktion auf eine Mitteilung soll regelmäßig innerhalb einer Woche erfolgen.
Der Kostenträger einer Unterbringung (in den meisten Fällen handelt es sich dabei um den Landschaftsverband Rehinland LVR) zahlt einen "Barbetrag zur persönlichen Verfügung", auch Taschengeld genannt. Der Barbetrag beträgt zur Zeit 98,56 € monatlich.
Neben Unterkunft und Verpflegung erhalten die Bewohnerinnen und Bewohner die notwendigen Hygieneartikel (wie z.B. Seife, Shampoo, Zahncreme und -bürste, Rasierer etc.) durch die Einrichtung.
Mitarbeiter sind in der Einrichtung an sieben Tagen der Woche jeweils 24 Stunden täglich anwesend. Außerhalb der werktäglichen Dienstzeiten besteht zusätzlich neben dem diensthabenden Mitarbeiter eine Rufbereitschaft.
Besuche sind außerhalb der täglichen Programmzeiten möglich. Die Übernachtung von Besuchern ist nur in Einzelzimmern möglich, sofern die Möglichkeiten dazu bestehen. Solche Übernachtungswünsche müssen vorher mit dem zuständigen Mitarbeiter besprochen worden sein.
Interessenten für ein Einzelzimmer werden auf eine Warteliste gesetzt. Die Position in dieser Liste entscheidet grundsätzlich über die Möglichkeit in ein frei werdendes Einzezimmer einzuziehen.
Nach einer ausreichend Zeit der Eingewöhnung und Stabilsierung besteht grundsätzlich die Möglichkeit eine externen Arbeit aufzunehmen. Art, Zielsetzung und weitere Einzelheiten müssen mit der/dem zuständigen Bezugsmitarbeiterin/-mitarbeiter besprochen werden.
Die Einrichtung kann ein zu Hause auf Dauer oder auch nur auf Zeit sein.
Aus diesem Grund gibt es auf diese Frage keine allgemeingültige Antwort. Tatsächlich ist die Verweildauer individuell sehr unterschiedlich und kann auch unbefristet sein. Sofern eine spätere Verselbstständigung angestrebt wird, halten wir eine Aufenthaltsdauer unter 12 Monaten keinesfalls für ausreichend.
Die Einrichtung stellt einen suchtmittelfreien Raum zur Verfügung und fordert von den Bewohnerinnen und Bewohnern die unbedingte Bereitschaft zur Abstinenz. Wir wissen aber: ein Rückfall (oder besser: ein Vorfall) gehört zum Krankheitsbild der Abhängigkeit dazu. Ein Rückfall führt deshalb auch nicht automatisch zur Entlassung. Vielmehr erwarten wir von der/dem Betroffenen eine aktive Mitarbeit bei der Aufarbeitung des Rückfalls.
Ist die Abstinenzbereitschaft erkennbar nicht oder nicht mehr vorhanden, ist ein Verbleib in der Einrichtung nicht mehr möglich.
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